Fra­gen und Ant­wor­ten zur CO₂-Kostenaufteilung

Quel­le: DEUMESS e.V., RA Mar­tin Alter und AK “Digi­ta­les Messdienstunternehmen”.
Hin­weis: Die­se Lis­te ent­hält kei­ne ver­bind­li­che Rechts­aus­kunft zu Ein­zel­fäl­len. Im Streit­fall wird von Gerich­ten über Aus­le­gung des jewei­li­gen Geset­zes und des­sen Anwen­dung in Ein­zel­fäl­len ent­schie­den. Daher stellt die fol­gen­de Dar­stel­lung allein eine fach­li­che Auf­fas­sung zur Aus­le­gung des CO₂-Kos­ten­auf­tei­lungs­ge­set­zes (CO2KostAufG) dar.

Das CO2KostAufG ist am 01.01.2023 in Kraft getre­ten. Es ist jedoch erst­mals für Abrech­nungs­zeit­räu­me anzu­wen­den, die am oder nach dem 01.01.2023 begon­nen haben.

Das bedeu­tet, dass erst­mals eine CO₂-Kos­ten­auf­tei­lung vor­zu­neh­men ist für Abrech­nungs­zeit­räu­me, die das Kalen­der­jahr 2023 umfas­sen, mit­hin vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 laufen.

Für alle Brenn­stof­fe, die bereits vor dem 01.01.2023 gelie­fert und bezahlt wur­den, erfolgt kei­ne CO₂-Kos­ten­auf­tei­lung, auch wenn die­se Brenn­stof­fe erst in Abrech­nungs­zeit­räu­men ab dem 01.01.2023 oder spä­ter ver­braucht wur­den. Dies kann bei­spiels­wei­se bei Hei­zun­gen mit Heiz­öl der Fall sein. Hier ist nach dem First-In-First-Out Prin­zip zu ver­fah­ren. Das bedeu­tet, dass zunächst die zuerst gelie­fer­ten Heiz­öl­men­gen, die sich ja im Heiz­öl­tank mit spä­ter gelie­fer­ten Heiz­öl­men­gen ver­mi­schen, rech­ne­risch ver­braucht wer­den. Erst wenn die Heiz­öl­men­gen, die vor dem 01.01.2023 gelie­fert wur­den, auf­ge­braucht sind, wird das nach­fol­gend gelie­fer­te Heiz­öl abrech­nungs­re­le­vant ver­braucht. Für die­ses wird dann erst­mals die CO₂-Kos­ten­auf­tei­lung erfolgen.

Das CO2KostAufG ent­hält kei­ne eige­nen gesetz­li­chen Defi­ni­tio­nen zu den Begrif­fen Gebäu­de und Wohn­flä­che. Es ent­hält inso­weit auch kei­ne Ver­wei­se auf ande­re Geset­ze, in denen even­tu­ell sol­che Begrif­fe defi­niert sein könnten.

Als taug­li­che Defi­ni­ti­on für die Abgren­zung von Gebäu­den kann am ehes­ten auf die Defi­ni­ti­on der EU-Richt­li­nie 2010/31/EU über die gesam­te Ener­gie­ef­fi­zi­enz von Gebäu­den abge­stellt wer­den. Danach ist ein Gebäu­de eine Kon­struk­ti­on mit Dach und Wän­den, deren Innen­raum­kli­ma unter Ein­satz von Ener­gie kon­di­tio­niert wird. Rele­vant für die Abgren­zung ist dem­nach die ther­mi­sche Gebäu­de­hül­le. In die­sem Zusam­men­hang soll­te die Zuord­nung ent­spre­chend den Vor­ga­ben für die Erstel­lung eines Gebäu­de­en­er­gie­aus­wei­ses erfol­gen. Im Ergeb­nis soll­te die Zuord­nung zu einem Gebäu­de so erfol­gen, wie auch der Ener­gie­aus­weis für das Gebäu­de bereits erstellt wur­de. Für den Ener­gie­aus­weis kommt es jedoch auf die Gebäu­de­nutz­flä­che an, die die gesam­te beheiz­te Flä­che inner­halb der ther­mi­schen Hül­le des Gebäu­des umfasst. Die­se unter­schei­det sich von der Wohn­flä­che nach der Wohnflächenverordnung.

Weder im Geset­zes­text des CO₂-Kos­ten­auf­tei­lungs­ge­set­zes noch in der Geset­zes­be­grün­dung oder den Par­la­ments­do­ku­men­ten fin­det sich ein Hin­weis, ob für die Wohn­flä­che nur die beheiz­te Wohn­flä­che oder even­tu­ell doch die im Ener­gie­aus­weis ange­ge­be­ne Gebäu­de­nutz­flä­che zu ver­wen­den ist. Da kei­ne geson­der­te Defi­ni­ti­on vor­liegt, ist die gesetz­li­che Defi­ni­ti­on der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung anzu­wen­den, soweit kei­ne ande­re Art der Bestim­mung üblich oder ver­ein­bart ist. Laut der Geset­zes­be­grün­dung ging der Gesetz­ge­ber davon aus, dass eine Bestim­mung zur Ermitt­lung der Gesamt­wohn­flä­che nicht not­wen­dig ist, da dem Ver­mie­ter bereits die Wohn­flä­che bekannt ist. Die­se Erwä­gung lässt sich nur dadurch erklä­ren, dass hier auf die Wohn­flä­che abge­stellt wer­den soll­te, die auch im Rah­men des Wohn­raum­miet­rechts für die Betriebs­kos­ten­auf­tei­lung her­an­zu­zie­hen ist. Da eine Unter­schei­dung zwi­schen beheiz­ter Wohn­flä­che und Gesamt­wohn­flä­che im Gesetz nicht getrof­fen wird, soll­te die Gesamt­wohn­flä­che nach der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung zugrun­de gelegt wer­den. Soweit dies orts­üb­lich ist, kann auch die Wohn­flä­chen­be­stim­mung nach den frü­he­ren Regeln des § 42 II. Berech­nungs­ver­ord­nung erfolgen.

Ver­schie­dent­lich wur­de die Fra­ge auf­ge­wor­fen, ob für die Ermitt­lung des gebäu­de­spe­zi­fi­schen CO₂-Aus­sto­ßes der für die Warm­was­ser­be­rei­tung ver­wen­de­te Brenn­stoff­an­teil berück­sich­tigt wer­den muss. Da das Gesetz bei der Ein­stu­fung für die CO₂-Kos­ten­auf­tei­lung in Wohn­ge­bäu­den nicht zwi­schen Gebäu­den mit dezen­tra­ler Warm­was­ser­be­rei­tung und zen­tra­ler Warm­was­ser­be­rei­tung unter­schei­det, besteht inso­weit eine Gleich­be­hand­lung von unglei­chen Sach­ver­hal­ten. Dies führt ver­ein­zelt zu der Annah­me, dass die Ver­bräu­che für Warm­was­ser­be­rei­tung bei der Ermitt­lung des CO₂-Ver­brauchs des Gebäu­des nicht zu berück­sich­ti­gen sind. In § 2 des CO2KostAufG ist jedoch klar gere­gelt, dass das Gesetz für alle Gebäu­de gilt, in denen Brenn­stof­fe in getrenn­ten oder ver­bun­de­nen Anla­gen zur Wär­me­er­zeu­gung für Hei­zung oder für Hei­zung und Warm­was­ser genutzt wer­den. Es besteht daher kein Raum für einen Abzug der Brenn­stoff­ver­bräu­che für die Warmwasserbereitung.

Um her­aus­zu­fin­den, wel­cher CO₂-Aus­stoß durch die Ver­bren­nung des jewei­li­gen ver­wen­de­ten Brenn­stoffs ver­ur­sacht wird, muss eine Umrech­nung des ver­brauch­ten Brenn­stoffs in CO₂-Aus­stoß erfol­gen. Dies erfolgt auf der Basis der Stan­dard­wer­te für Emis­si­ons­fak­to­ren in der Emis­si­ons­be­richt­erstat­tungs­ver­ord­nung 2030 (EBeV 2030). In der Anla­ge 2 zu die­ser Ver­ord­nung fin­den sich in der Tab. 4 die heiz­wert­be­zo­ge­nen Emis­si­ons­fak­to­ren für die rele­van­ten Brenn­stof­fe. Die ange­ge­be­nen Wer­te sind in der Ein­heit Ton­nen CO₂ pro Giga­joule (CO₂/GJ) ange­ge­ben. Für die Wei­ter­ver­ar­bei­tung im Rah­men des CO2KostAufGes müs­sen die Wer­te zunächst in Kilo­gramm pro Kilo­watt­stun­de (kg CO₂/kWh) umge­rech­net wer­den. Dazu müs­sen die Tabel­len­wer­te für den heiz­wert­be­zo­ge­nen Emis­si­ons­fak­tor aus der EBeV 2030 durch 0,277778 divi­diert wer­den. Der Wert ist sodann auf 4 Stel­len nach dem Kom­ma zu runden.

Bei­spiel Erd­gas: 0,0558 t CO₂/GJ / 0,0277778 = 0,2009 kg CO2/kWh

Für die Berech­nun­gen kön­nen nicht die Emis­si­ons­fak­to­ren nach Anla­ge 9 zum Gebäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) ver­wen­det werden.

Beim Ener­gie­ge­halt von Brenn­stof­fen wird zwi­schen dem Heiz­wert und dem Brenn­wert unterschieden.
Für die Berech­nung nach dem CO2KostAufG ist jeweils der Heiz­wert zu Grund zu legen. Das folgt dar­aus, dass in der EBeV 2030 heiz­wert­be­zo­ge­ne Emis­si­ons­fak­to­ren ange­ge­ben sind.

Wenn auf der Brenn­stoff­rech­nung nur der Brenn­wert ange­ge­ben ist, muss daher zunächst noch eine Umrech­nung in den Heiz­wert erfolgen.

Es gel­ten fol­gen­de Umrechnungsfaktoren:

Brenn­stoff  Heiz­wert -> Brenn­wert  Brenn­wert -> Heiz­wert 
Heiz­öl  1,06  0,943 
Erd­gas  1,11  0,901 
Flüs­sig­gas  1,09  0,917 

Bespiel Erd­gas: 100 kWh Brenn­wert * 0,901 = 90,1 kWh Heizwert

Nach § 3 Nr. 3 CO2KostAufG sind für die Berech­nung die zum Zeit­punkt der Lie­fe­rung maß­geb­li­chen Prei­se der Emis­si­ons­zer­ti­fi­ka­te zuzüg­lich der dar­auf anfal­len­den Umsatz­steu­er anzu­set­zen. Die maß­geb­li­chen Prei­se der Emis­si­ons­zer­ti­fi­ka­te erge­ben sich aus § 4 COKost­AufG. Für die Jah­re 2023, 2024 und 2025 han­delt es sich bei einer Brenn­stoff­lie­fe­rung um die fest­ge­setz­ten CO₂-Prei­se nach § 10 Abs. 2 des Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­ge­set­zes. Mit­hin um 30 €/t CO₂, 35 €/t CO₂ bzw. 45 €/t CO₂ (der­zeit wird im Zuge der Haus­halts­ver­hand­lun­gen für 2024 eine Anhe­bung der Prei­se auf 40 €/t CO₂ für 2024 und 50 €/t CO₂ für 2025 bera­ten). Im Jahr 2026 wird der CO₂-Preis für Brenn­stoff­lie­fe­run­gen bereits durch den Zer­ti­fi­ka­te­han­del bestimmt. Aller­dings gibt es einen Höchst- und einen Min­dest­preis. Der für die CO₂-Kos­ten­auf­tei­lung rele­van­te Preis ist der Mit­tel­wert die­ses Kor­ri­dors und liegt bei exakt 60 €/t CO₂.

Ab dem Jahr 2027 wird der CO₂-Zer­ti­fi­kate­preis nach dem Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­ge­setz (BEHG) durch Ver­stei­ge­run­gen ermit­telt. Dies führt zu unter­schied­li­chen Prei­sen je nach Zeit­punkt der Ver­stei­ge­rung. Für die CO₂-Kos­ten­auf­tei­lung wird ein Durch­schnitts­preis jeweils aus dem Zeit­raum 1. Juli bis 30. Novem­ber des vor­an­ge­gan­ge­nen Kalen­der­jah­res gebil­det. Der ent­spre­chen­de Wert wird vom Umwelt­bun­des­amt im Inter­net veröffentlicht.

Eine Beson­der­heit besteht für gro­ße Fern­wär­me­sys­te­me mit Wär­me­er­zeu­gungs­an­la­gen von mehr als 20 MW Leis­tung. Die­se sind bereits heu­te in einem euro­päi­schen Zer­ti­fi­ka­te­han­dels­sys­tem ein­ge­bun­den und müs­sen ent­spre­chend Zer­ti­fi­ka­te aus­ge­schlos­se­nen Men­gen an CO₂ in einem Han­dels­sys­tem erwer­ben. Aller­dings wer­den der­zeit noch den Fern­wär­me­ver­sor­gern ein Teil der benö­tig­ten Zer­ti­fi­ka­te kos­ten­frei zur Ver­fü­gung gestellt. Den­noch bestim­men sich die CO₂-Kos­ten für die­se Anla­gen nach dem Preis im euro­päi­schen Zer­ti­fi­ka­te­han­del. Hier wird ein Durch­schnitts­wert für das gesam­te vor­an­ge­gan­ge­ne Kalen­der­jahr ermit­telt, der eben­falls vom
Umwelt­bun­des­amt im Inter­net ver­öf­fent­licht wird. Für 2023 beträgt die­ser maß­geb­li­che Zer­ti­fi­kate­preis 80,4 €/t CO₂.

Weder das CO2KostAufG noch die Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung oder die Heiz­kos­ten­ver­ord­nung legen expli­zit fest, dass die Kos­ten für die jähr­li­che Auf­tei­lung der CO₂-Kos­ten und die Berück­sich­ti­gung in der Heiz­kos­ten­ab­rech­nung als umleg­ba­re Betriebs­kos­ten ange­se­hen wer­den. Der Gesetz­ge­ber geht aus­weis­lich der Kos­ten­schät­zung im Gesetz­ent­wurf davon aus, dass der jähr­li­che Auf­wand für die Kos­ten­auf­tei­lung und Kos­ten­ab­rech­nung nach einem ein­ma­li­gen Ein­rich­tungs­auf­wand sehr gering sein wird. Das CO2KostAufG geht an meh­re­ren Stel­len davon aus, dass die Kos­ten­auf­tei­lung und auch die Berech­nung des jewei­li­gen Mie­ter­an­teils an den CO₂- Kos­ten im Rah­men der Heiz­kos­ten­ab­rech­nung nach der Heiz­kos­ten­ver­ord­nung erfolgt. Theo­re­tisch kann zumin­dest die eigent­li­che CO₂-Kos­ten­auf­tei­lung auch durch den Ver­mie­ter oder den beauf­trag­ten Ver­wal­ter erstellt wer­den. Spä­tes­tens bei der Anga­be des Kos­ten­an­teils für den Mie­ter gemäß 7 Abs. 3 CO2KostAufG wer­den aber die Ergeb­nis­se der Ver­tei­lung nach der Heiz­kos­ten­ver­ord­nung benö­tigt und zudem sind die Antei­le der Mie­ter in den jewei­li­gen Heiz­kos­ten­ab­rech­nun­gen anzu­ge­ben. Die CO₂-Kos­ten­auf­tei­lung ist gemäß den Vor­ga­ben zum Anwen­dungs­be­reich nur dann durch­zu­füh­ren, wenn auch eine Ver­brauchs­ab­rech­nung ver­pflich­tend durch­zu­füh­ren ist. Die Kos­ten für die CO₂-Auf­tei­lung zwi­schen Mie­ter und Ver­mie­ter sind dem­nach als Kos­ten der Berech­nung und Auf­tei­lung im Sin­ne des § 7 Abs. 2 HeizkV bzw. § 2 Nr. 4 a) Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung auf den Mie­ter umlegbar.

Das CO2KostAufG beschäf­tigt sich ledig­lich mit dem Ver­hält­nis zwi­schen Mie­ter und Ver­mie­ter. Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten sind in dem Gesetz nicht expli­zit ange­spro­chen. In der Jah­res­ab­rech­nung der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft sind sämt­li­che Kos­ten, die der Gemein­schaft der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer ent­stan­den sind, auf die Son­der­ei­gen­tü­mer zu ver­tei­len. Für einen Abzug von Tei­len der Brenn­stoff­kos­ten ist inso­weit kein Raum.

Aller­dings gilt das Gesetz im Ver­hält­nis zwi­schen dem ver­mie­ten­den Son­der­ei­gen­tü­mer und dem Mie­ter sei­ner Sondereigentumseinheit.

Daher emp­fiehlt sich ein Aus­weis des auf den Mie­ter und den Ver­mie­ter ent­fal­len­den Anteils in der Ein­zel­ab­rech­nung für jede Woh­nung in der WEG. Zum einen muss der auf den Mie­ter ent­fal­len­de Anteil ohne­hin gemäß § 7 Abs. 3 CO2KostAufG aus­ge­wie­sen wer­den. Zum ande­ren kann der auf den Ver­mie­ter ent­fal­len­de Anteil dann vom Ver­mie­ter als nicht-umla­ge­fä­hi­ge Kos­ten­po­si­ti­on von den Heiz­kos­ten abge­setzt werden.

In § 9 CO2KostAufG sind Aus­nah­me­vor­schrif­ten für die Fäl­le fest­ge­legt, in denen eine Sanie­rungs­mög­lich­keit nur teil­wei­se besteht, weil es öffent­lich-recht­li­che Beschrän­kun­gen für die
ener­ge­ti­sche Ver­bes­se­rung des Gebäu­des oder die genutz­te Wär­me­er­zeu­gungs­tech­no­lo­gie gibt. In die­sen Fäl­len steht dem Ver­mie­ter kein frei­es Wahl­recht zur Ver­fü­gung, sodass der Sanie­rungs­an­reiz, der durch das CO2KostAufG gesetzt wer­den soll, nicht erreicht wer­den kann. Wird der Ver­mie­ter bei­spiels­wei­se durch Vor­ga­ben des Denk­mal­schut­zes an der ener­ge­ti­schen Ver­bes­se­rung der Außen­hül­le gehin­dert, wird sein Anteil an den CO₂-Kos­ten um 50 % gesenkt. Die­ser Anteil wird dann wie­der den von den Mie­tern zu tra­gen­den Antei­len zugeschlagen.

Eine wei­te­re Aus­nah­me­vor­schrift sind Ein­schrän­kun­gen bei der Wahl der Wär­me­er­zeu­gungs­tech­no­lo­gie, z. B. durch einen öffent­lich-recht­li­chen Anschluss und Benut­zungs­zwang an ein Fernwärmenetz.

Soll­ten sowohl für die Wahl der Wär­me­er­zeu­gungs­tech­no­lo­gie als auch für die Durch­füh­rung von ener­ge­ti­schen Ver­bes­se­run­gen an der Gebäu­de­hül­le Beschrän­kun­gen vor­lie­gen, ent­fällt der Anteil des Ver­mie­ters an den Koh­len­di­oxid­kos­ten vollständig.

Der Ver­mie­ter ist ver­pflich­tet, Nach­weis über die vor­lie­gen­den Beschrän­kun­gen zu führen.

Das CO2KostAufG gilt gemäß § 2 aus­drück­lich auch für alle For­men der Wär­me­lie­fe­rung. Ob die­se als Nah­wär­me, Fern­wär­me oder Con­trac­ting bezeich­net wer­den, ist inso­weit irrele­vant. Aus­drück­lich gilt das Gesetz auch für Wär­me­lie­fe­run­gen, die aus Wär­me­er­zeu­gungs­an­la­gen gespeist wer­den, die dem euro­päi­schen Emis­si­ons­han­del unterliegen.

Eine Aus­nah­me gilt ledig­lich für Gebäu­de, die erst­mals nach dem 01.01.2023 einen Wär­me­an­schluss erhal­ten haben. Durch die­se Ein­schrän­kung sol­len Fehl­an­rei­ze hin­sicht­lich des Anschlus­ses an Wär­me­net­ze ver­mie­den werden.