Fra­gen und Ant­wor­ten rund um das The­ma Rauchwarnmelder

Betä­ti­gen Sie den Rauch­warn­mel­der auf der Prüf­tas­te (blin­ken­de Test­tas­te), dann ist er für 24 Stun­den ruhig gestellt. Alter­na­tiv dre­hen Sie den Mel­der nach links aus der Fas­sung. Dann ist die­ser deak­ti­viert. Beach­ten Sie bit­te jedoch, dass dann die Sicher­heits­funk­ti­on des Rauch­warn­mel­ders außer Kraft gesetzt ist. Bit­te haben Sie etwas Geduld. Wir tun unser Bes­tes, um Ihnen schnellst­mög­lich einen Ter­min anzu­bie­ten um den/die Rauch­warn­mel­der aus­zu­tau­schen.  Soll­ten Sie den­noch Rück­fra­gen haben, errei­chen Sie uns unter 07642 9200 -300 oder per Mail an [email protected]

Der Rauch­warn­mel­der arbei­tet nach dem Streu­licht­prin­zip. Bei Rauch in einer bestimm­ten Kon­zen­tra­ti­on wird ein Licht­strahl im Gerät auf eine Foto­zel­le gelenkt und löst den akus­ti­schen Alarm aus.

Der Ein­bau von Rauch­warn­mel­dern gilt als Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­me im Sin­ne des BGB. Dabei sind 2 Fäl­le zu unterscheiden:

1. bei frei­wil­li­ger Instal­la­ti­on von Rauch­warn­mel­dern gilt § 554 Abs. 2 BGB

2. bei gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ner Ein­bau­pflicht gilt § 559 BGB

Der Ein­bau dient dem Zweck der Ver­bes­se­rung der Miet­sa­che und ist daher, ana­log § 554, Abs.2 Satz 1, von den Mie­tern zu dulden.

HINWEIS: Die­se Dul­dungs­pflicht gilt auch dann, wenn der Mie­ter bereits Rauch­warn­mel­der selbst ange­bracht hat.

Bei Neu­bau­ten ist eine Bau­ab­nah­me unter ande­rem durch den Schorn­stein­fe­ger not­wen­dig. Die­ser über­prüft auch die Anbrin­gung der Rauchwarnmelder.
Für die Kon­trol­le in Bestand­bau­ten ist eben­falls der Schorn­stein­fe­ger zustän­dig. Im Rah­men der Sich­tung der Feu­er­stät­ten kann er eine Bege­hung mit Kon­trol­le zur Ein­hal­tung der Rauch­warn­mel­der­pflicht machen.

Kei­ne Rauch­warn­mel­der – Ver­si­che­rung kann Leis­tung kürzen

Die Sicher­heits­vor­schrif­ten sind Ver­trags­be­stand­teil der Ver­si­che­rung bei Wohn­ge­bäu­de- und Hausratsversicherungen.
Dar­in wird der Ver­si­che­rungs­neh­mer ver­pflich­tet, sich an die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen am Stand­ort des Objek­tes zu halten.
Auch die Rauch­warn­mel­der­pflicht gehört zu die­sen gesetz­li­chen Bestimmungen.

In die­sem Fall wird im Scha­dens­fall durch das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men gro­be Fahr­läs­sig­keit unterstellt.
Dann müs­sen Sie als Ver­si­che­rungs­neh­mer bewei­sen, dass der Scha­den auch mit einem Rauch­warn­mel­der ein­ge­tre­ten wäre.
Die­ser Beweis ist prak­tisch unmöglich.

Die Kos­ten der Anschaf­fung sowie der Instal­la­ti­on und Inbe­trieb­nah­me trägt der Ver­mie­ter. Er ist dar­auf­hin zu einer Miet­erhö­hung um 11 % der Anschaf­fungs­kos­ten auf die jähr­li­che Net­to­kalt­mie­te berechtigt.
Es ist nicht mög­lich, die Kos­ten im Rah­men der jähr­li­chen Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung umzulegen.
In der Pra­xis wird häu­fig auf die monat­li­che Miet­erhö­hung wegen der Rauch­warn­mel­der­in­stal­la­ti­on ver­zich­tet, weil die Miet­erhö­hung mit ein bis zwei Euro je Woh­nung sehr gering ist.

Rauch­warn­mel­der müs­sen gemäß DIN 14676 nach Her­stel­ler­an­ga­ben, min­des­tens jedoch ein­mal jähr­lich auf Funk­ti­on über­prüft wer­den. Dazu gehört auch immer eine Prü­fung vor Ort in der Woh­nung. BFW Rit­ter über­nimmt alle damit zusam­men­hän­gen­den War­tungs­leis­tun­gen im Rah­men eines umfas­sen­den Rauchwarnmelder-Service.
Die­se War­tungs­kos­ten sind Betriebs­kos­ten im Sin­ne des §2 Nr. 17 der Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung (BetrKV) und damit umlagefähig.

Die Umla­ge erfolgt in der Regel nach der Wohn­flä­che, dem typi­schen Umla­ge­schlüs­sel für „kal­te Betriebs­kos­ten“ nach BGB.

Der BGH hat bereits mehr­fach, u.a. im BGH Urteil vom 22.01.2008 VI ZR 126/07 ent­schie­den, dass die Kos­ten für dul­dungs­pflich­ti­ge Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men an die Mie­ter wei­ter­ge­reicht wer­den dür­fen, auch wenn das nicht aus­drück­lich im Miet­ver­trag ver­ein­bart war.

HINWEIS: Eine Umla­ge im Rah­men der Heiz­kos­ten­ab­rech­nung ist nicht zulässig.

Eine Umla­ge der Kos­ten der Rauch­warn­mel­der in der Heiz­kos­ten­ab­rech­nung, unab­hän­gig ob Kauf, Mie­te oder War­tung der Rauch­warn­mel­der, wäre falsch weil Rauch­warn­mel­der in kei­nem Bezug zum Wär­me­ver­brauch stehen.

Die DIN 14676 emp­fiehlt Dienst­leis­ter mit Fach­kräf­ten für Rauch­warn­mel­der für Pla­nung, Ein­bau und Instand­hal­tung zu beauftragen.
Die Fach­kraft für Rauch­warn­mel­der muss über einen Kom­pe­tenz­nach­weis für die Pro­jek­tie­rung, Instal­la­ti­on und Instand­hal­tung von Rauch­warn­mel­dern ver­fü­gen, der alle fünf Jah­re zu aktua­li­sie­ren ist.

  • Funk­ti­ons­kon­trol­le des Rauch­warn­mel­ders nach Her­stel­ler­an­ga­ben, min­des­tens jedoch ein­mal jähr­lich (+/- 3 Monate)
  • Kon­trol­le auf Ver­schmut­zung oder Beschädigungen
  • Kon­trol­le ob die Rauch­ein­dring­öff­nun­gen frei sind
  • Über­prü­fung der rich­ti­gen Mon­ta­ge (Umge­bung vom Rauch­warn­mel­der mind. 0,5 m frei von Hindernissen)
  • Doku­men­ta­ti­on der Über­prü­fung und der durch­ge­führ­ten Maßnahmen
  • Prü­fung auf Ablauf der Nut­zungs­dau­er von 10 Jah­ren (+max. 6 Monate)

Alle BFW Ser­vice-Tech­ni­ker sowie dafür ein­ge­setz­te Mit­ar­bei­ter haben erfolg­reich einen Fach­lehr­gang zum Fach­ein­rich­ter für Rauch­warn­mel­de­an­la­gen absolviert.

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Richt­li­ni­en

Die Anwen­dungs­norm DIN 14676 legt Min­dest­an­for­de­run­gen für Pla­nung, Ein­bau, Betrieb und Instand­hal­tung von Rauch­warn­mel­dern in Wohn­häu­sern, Woh­nun­gen und Räu­men mit woh­nungs­ähn­li­cher Nut­zung fest. Die­se Norm schreibt vor, dass Rauch­warn­mel­der nach EN 14604 geprüft sein müs­sen. Seit Okto­ber 2005 ist die euro­päi­sche Norm, EN 14604, die genaue Vor­ga­be zu den Pro­duk­tei­gen­schaf­ten von Rauch­warn­mel­dern macht, in Kraft getre­ten. Rauch­warn­mel­der, die eine Prü­fung vom VdS Scha­den­ver­hü­tung bestan­den haben, erhal­ten ein VdS Prüf­zei­chen (Rauch­warn­mel­der Geni­us H und Hx geprüft nach DIN EN 14604, Prüf­zei­chen G 209178).

Über­gang­fris­ten der Bun­des­län­der mit Rauch­warn­mel­der­pflicht und wei­te­re Infos sie­he Pro­duk­te > Rauch­warn­mel­der > Geset­ze, Richt­li­ni­en und Normen

Die Min­dest­aus­stat­tung ist in der jewei­li­gen Lan­des­bau­ord­nung geregelt.
In Baden-Würt­tem­berg sind alle Räu­me, die bestim­mungs­ge­mäß dem Schlaf­zweck die­nen, sowie Ret­tungs­we­ge mit Rauch­warn­mel­dern auszustatten.

Trotz­dem soll­ten aus Sicher­heits­aspek­ten alle Räu­me (mit Aus­nah­me von Bädern, wegen star­ker Dampf­ent­wick­lung) mit Rauch­warn­mel­dern aus­ge­stat­tet sein.
Für die Küche, Trep­pen­häu­ser oder Räu­me mit extre­men Tem­pe­ra­tur­schwan­kun­gen steht mit dem Geni­us Hx ein spe­zi­el­ler Rauch­warn­mel­der zur Ver­fü­gung, der auf die extre­men Anfor­de­run­gen abge­stimmt ist.

Sie wer­den an der Decke, in der Mit­te des Rau­mes instal­liert. Bei beson­de­rer Raum­geo­me­trie (Dach­schrä­ge, recht­wink­li­ger Flur,etc.), gilt es spe­zi­el­le Mon­ta­ge­punk­te zu beachten.
Die maxi­ma­le Raum­hö­he beträgt 6 m und die maxi­ma­le Über­wa­chungs­flä­che für einen Rauch­warn­mel­der beträgt 60 m².

Bei nor­ma­lem Ziga­ret­ten­kon­sum wird der Rauch­warn­mel­der in der Regel nicht aus­ge­löst, es sei denn der Rauch wird aus nächs­ter Nähe auf das Gerät gebla­sen. Bei star­kem Rau­chen, z.B. bei Ver­an­stal­tun­gen mit vie­len Rau­chern, kann es schon ein­mal zu einem Fehl­alarm kom­men. Sie soll­ten dies dann aber zum Anlass neh­men, den Raum zu lüf­ten, schon aus Rück­sicht auf die anwe­sen­den Nicht­rau­cher. In einem sol­chen Fall kann über die Prüf­tas­te der Rauch­warn­mel­der vor­erst stumm­ge­schal­tet bzw. quit­tiert wer­den, oder war­ten Sie, bis der unge­woll­te Alarm durch das Aus­lüf­ten von allei­ne wie­der been­det wird.

Ein ver­netz­ba­rer Rauch­warn­mel­der ist ein Gerät, das per Funk­ver­bin­dung mit wei­te­ren Rauch­warn­mel­dern ver­bun­den wer­den kann. Die­se Ver­net­zung bewirkt im Brand­fall, dass alle Rauch­warn­mel­der einen Alarm mel­den und nicht nur das Gerät in der unmit­tel­ba­ren Nähe der Rauchentwicklung.

Die Lebens­dau­er eines Rauch­warn­mel­ders beträgt typisch 10 Jah­re, danach muss er ersetzt wer­den. Die Ver­schmut­zungs­kom­pen­sa­ti­on kon­trol­liert die aktu­el­le Ver­schmut­zung des Rauch­mel­ders, um die Ansprech­schwel­le per­ma­nent anzu­pas­sen. Je nach Umge­bungs­be­din­gun­gen kann aber auch ein vor­zei­ti­ger Aus­tausch nötig sein, wenn die­ser Ver­schmut­zungs­grad bereits erreicht ist, z.B. bei stark staub- oder schmutz­be­las­te­ter Umgebung.

10 Jah­re Lebens­dau­er durch fest ein­ge­bau­te Lithi­um-Bat­te­rie erspart den regel­mä­ßi­gen Bat­te­rie­wech­sel (Kos­ten­auf­wand, Ser­vice­per­so­nal, Bat­te­rie­kos­ten, lt. DIN 14676) und erhöht die Sicher­heit. Prüf­sie­gel wie z. B. VdS, CE-Kenn­zeich­nung bele­gen, dass der Rauch­warn­mel­der der euro­päi­schen Gerä­te­norm DIN EN 14604 ent­spricht und nach deren stren­gen Kri­te­ri­en getes­tet und zuge­las­sen wur­de. Bei Funk­ver­net­zung soll­te man außer­dem auf die Zer­ti­fi­zie­rung VdS 3515 ach­ten. Pro­du­ziert nach Indus­trie­stan­dard IPC 2.

Die Rauch­warn­mel­der über­wa­chen per­ma­nent ihre Mess­kam­mer auf Ver­schmut­zung. Wer­den Schmutz­par­ti­kel in der Mess­kam­mer fest­ge­stellt, pas­sen die Gerä­te ihre Alarm­schwel­le so an, dass der Abstand zum Grund­si­gnal immer gleich bleibt und somit der Rauch­warn­mel­der auf­grund von Ver­schmut­zung nicht emp­find­li­cher wird.
Durch die Ver­schmut­zungs­kom­pen­sa­ti­on kön­nen die Rauch­warn­mel­der den Zustand ihrer Mess­kam­mer ermit­teln. Bei der jähr­li­chen Funk­ti­ons­prü­fung erstel­len sie auto­ma­tisch eine Pro­gno­se dar­über, ob sie bei gleich­blei­ben­der Ver­schmut­zung noch wei­te­re 15 Mona­te funk­ti­ons­fä­hig sind.

Die Licht­stär­ke der Betriebs­an­zei­ge wird gedimmt und die Batt-Low Mel­dung wird unterdrückt.

Bei Alarm kann der Rauch­warn­mel­der durch drü­cken der Prüf­tas­te für 10 Minu­ten stumm geschal­tet wer­den. Nach Ablauf der 10 Minu­ten oder nach­dem der Rauch­warn­mel­der kei­nen Rauch mehr detek­tiert, geht er wie­der in den Nor­mal­be­trieb über.

Quit­tie­ren Sie den Täu­schungs­alarm durch das Drü­cken der Prüf­tas­te am Mel­der. Dadurch wird der Alarm für 10 Minu­ten stumm geschal­tet. Grund­sätz­lich gilt, dass ein Rauch­warn­mel­der, der auf Koch­dämp­fe anspringt, rich­tig funk­tio­niert und sei­nen Dienst tut. Trotz­dem ist die Alar­mie­rung in die­sem Fall natür­lich nicht erfor­der­lich, man spricht auch von einem Täu­schungs­alarm. Koch- und Was­ser­dampf sowie Staub­ent­wick­lung kön­nen mög­li­che Ursa­chen für einen sol­chen Täu­schungs­alarm sein.

Aus Sicher­heits­grün­den wen­den Sie sich an Ihren Fachhändler/Facherrichter, in Ihrem Fal­le an die Fir­ma BFW Rit­ter und ver­an­las­sen Sie einen Aus­tausch des Gerätes.

Das ist in den ent­spre­chen­den Lan­des­bau­ver­ord­nun­gen gere­gelt. In der Regel ist dies der Eigen­tü­mer der Immobilie.

In den Bun­des­län­dern mit Rauch­mel­der­pflicht gilt gemäß DIN 14676 die jähr­li­che Funk­ti­ons­prü­fung, bestehend aus Sicht- und Alarm­prü­fung. Dar­über hin­aus sind die Prüf­vor­ga­ben in der Bedie­nungs­an­lei­tung fest­ge­legt. Die jähr­li­che Funk­ti­ons­prü­fung soll­te aus Haf­tungs­grün­den vom Ein­rich­ter der Rauch­warn­mel­der vor­ge­mom­men werden.

Nein, gemäß DIN 14676 gehört zu der Funk­ti­ons­prü­fung per Knopf­druck auch eine Sicht­prü­fung. Die­se umfasst die Über­prü­fung, ob die Rauch­ein­tritts­öff­nun­gen frei sind, eine äußer­li­che Beschä­di­gung des Gerä­tes vor­liegt und der Mon­ta­ge­ort noch norm­ge­recht (z.B. Ände­rung in der Raum­nut­zung) ist.

rwm_ledDie klei­ne Anzei­ge­leuch­te blinkt regel­mä­ßig (alle 48 Sekun­den), um anzu­zei­gen, dass der Rauch­warn­mel­der funk­ti­ons­tüch­tig ist. Dank der inte­grier­ten Echt­zeit­uhr bei Geni­us H® und Geni­us Hx® wird die Leuch­stär­ke der LED von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr auto­ma­tisch reduziert.