Fra­gen und Ant­wor­ten zum The­ma Ablesung

Der Ver­mie­ter einer Woh­nung kann älte­re Able­se­ge­rä­te gegen moder­ne­re Gerä­te erset­zen. Dies gilt auch, wenn die älte­ren Mess­ge­rä­te noch funk­ti­ons­fä­hig sind. Dabei kann der Ver­mie­ter die alten Gerä­te gegen sol­che aus­tau­schen, die per Funk abge­le­sen wer­den können.
Mie­ter müs­sen den Aus­tausch dulden.

Für Heiz­ener­gie- und Warm­was­ser­zäh­ler ergibt sich der Dul­dungs­an­spruch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs.2 der Heiz­kos­ten­ver­ord­nung, für Kalt­was­ser­zäh­ler aus § 554 Abs. 2 BGB. Der Ein­bau von funk­ba­sier­ten Zäh­lern stellt eine Wohn­wert­ver­bes­se­rung dar, weil die Woh­nung zum Able­sen nicht mehr betre­ten wer­den muss. (BGH, Urteil vom 28.09.2011, VIII ZR 326/10)

Die Able­sung der Mess­ge­rä­te fin­det in der Regel im 12 Monats­rhyth­mus statt. Durch Fei­er­ta­ge kön­nen sich klei­ne­re Ver­schie­bun­gen erge­ben. Bei erst­ma­li­gen Abrech­nun­gen oder bei Umstel­lun­gen des Abrech­nungs­zeit­raums kann der Able­se­rhyth­mus ein­ma­lig abwei­chen. Bei Gerä­ten mit Stich­tags­spei­che­rung fin­det die Able­sung immer nach dem Stich­tag statt. Eine Dif­fe­renz von eini­gen Tagen bis zu 2 Wochen ist für Ihre Abrech­nung unerheblich.

BFW teilt den Able­se­ter­min dem Eigen­tü­mer oder Haus­ver­wal­ter in der Regel 4 Wochen vor­her schrift­lich mit.
Der Able­se­ter­min wird den Woh­nungs­nut­zern über den Haus­ei­gen­tü­mer, Ver­wal­ter oder Haus­meis­ter / Haus­ob­mann in der Regel vor­her per Aus­hang oder Ein­zel­be­nach­rich­ti­gung mitgeteilt.

Der bekannt gege­be­ne Able­se­ter­min gilt immer für das gesam­te Haus, denn es ist wich­tig, alle Woh­nun­gen am sel­ben Tag abzu­le­sen. Kön­nen Sie die­sen Ter­min nicht selbst wahr­neh­men, soll­ten Sie einem Nach­barn oder dem Haus­meis­ter Ihren Woh­nungs­schlüs­sel geben. Besteht die­se Mög­lich­keit nicht, soll­ten Sie uns bit­te bis 3 Arbeits­ta­ge vor der Able­sung mit­tei­len, dass Sie an die­sem Tage nicht anwe­send sind. Wir wer­den dann ver­su­chen, mit Ihnen zeit­nah einen Ersatz­ter­min zu vereinbaren.

BFW ver­sucht den Zeit­raum der Able­sung so eng wie mög­lich zu fas­sen. Dar­um soll­ten Sie wäh­rend des gesam­ten ange­ge­be­nen Zeit­raums anwe­send sein. Der Able­ser beginnt in der Lie­gen­schaft im Erd­ge­schoss links und arbei­tet sich im Uhr­zei­ger­sinn nach oben. Wird ein Mie­ter wäh­rend des ange­kün­dig­ten Zeit­rau­mes erst­ma­lig nicht ange­trof­fen, erfolgt ein zwei­ter Ver­such vor Ver­las­sen der Liegenschaft.

Das ist lei­der nicht mög­lich. Die Ter­mi­ne muss der Able­ser ent­spre­chend sei­ner Rou­ten­pla­nung vor­ge­ben. Soll­te er Sie zum ange­kün­dig­ten Able­se­ter­min nicht antref­fen, und der Ter­min wur­de nicht recht­zei­tig abge­sagt (3 Arbeits­ta­ge vor­her), bekom­men Sie per Post einen zeit­na­hen, kos­ten­pflich­ti­gen Ein­zel­ter­min mitgeteilt.

Bei aller Zuver­läs­sig­keit und Erfah­rung unse­rer Able­ser kann auf einer Rou­te mal etwas Unvor­her­ge­se­he­nes pas­sie­ren. Wenn es daher in Aus­nah­me­fäl­len zu einer Ver­spä­tung kommt, bit­tet BFW um Ver­ständ­nis und ein wenig Geduld. Beach­ten Sie bit­te auch die Zeit­an­ga­ben auf dem Aus­hang in Ihrem Haus: Wenn dort für die Able­sung im gesam­ten Haus zum Bei­spiel 09 Uhr bis 11 Uhr ange­ge­ben ist und der Able­ser im Erd­ge­schoss anfängt, kom­men die obe­ren Eta­gen ent­spre­chend spä­ter an die Reihe.

Für die­sen Aus­nah­me­fall hat BFW sei­ne Able­ser selbst­ver­ständ­lich ver­si­chert. Bit­te wen­den Sie sich in dem Fall direkt an die Fir­ma BFW Die­ter Rit­ter – Abtei­lung Able­sung. Dort küm­mert sich ent­spre­chen­des Fach­per­so­nal um die Regu­lie­rung des Schadens.

Ja, doch kann BFW dabei natür­lich nicht die Rich­tig­keit der von Ihnen abge­le­se­nen Daten gewähr­leis­ten. Der bes­se­re Weg, um Able­se­dif­fe­ren­zen aus­zu­schlie­ßen: Sie beglei­ten den Able­ser und notie­ren sich gleich­zei­tig die Ablesewerte.

Ver­duns­tungs­heiz­kos­ten­ver­tei­ler wer­den in Augen­hö­he abge­le­sen. Maß­geb­lich ist dabei die Unter­kan­te des Flüs­sig­keits­spie­gels. Eine Able­sung von schräg oben oder unten führt zu fal­schen Wer­ten. Die exak­te Füll­hö­he lässt sich am Bes­ten bei demon­tier­tem Gehäu­se­ober­teil ablesen.

Neue Ampul­len sind über den Null­punkt hin­aus befüllt. Das ist der Aus­gleich für die nor­ma­le Ver­duns­tung in der heiz­frei­en Zeit im Som­mer, wenn die Heiz­kör­per aus sind.

Bei Füll­stän­den ober­halb der Null-Linie wird der Wert mit VL = Vor­lauf oder einem Minus­zei­chen gekenn­zeich­net. Der ent­spre­chen­de Stand wird in die Able­se­lis­te eingetragen.

Elek­tro­ni­sche Heiz­kos­ten­ver­tei­ler, Wär­me- und Was­ser­zäh­ler zei­gen die Ver­brauchs­wer­te über eine Flüs­sig­kris­tall­an­zei­ge (LCD) an.

Nein, zum Zeit­punkt der Able­sung kön­nen noch kei­ne Anga­ben über die Höhe der zu erwar­ten­den Abrech­nung gemacht wer­den. Für die umfas­sen­de Heiz- und Was­ser­kos­ten­ab­rech­nung sind tech­ni­sche Unter­la­gen sowie die Aus­wer­tung der gesam­ten Gebäu­de­ab­le­sun­gen notwendig.

Damit wir Ihnen eine schnel­le und stö­rungs­freie Able­sung garan­tie­ren kön­nen, sind  wir auf Ihre Mit­ar­beit ange­wie­sen. Auf Grund von  Erfah­run­gen aus der lang­jäh­ri­gen Tätig­keit und aus ver­si­che­rungs­tech­ni­schen Grün­den sind unse­re Able­ser strikt ange­wie­sen, kei­ne Möbel zu rücken, Gegen­stän­de bei Sei­te zu räu­men oder Gar­di­nen bei Sei­te zu zie­hen. Dies trifft ins­be­son­de­re auf even­tu­el­le Heiz­kör­per­ver­klei­dun­gen zu. Wir bit­ten Sie daher, den Able­sern zum Zeit­punkt der Able­sung unge­hin­der­ten Zugang zu den Mess­ge­rä­ten zu ermöglichen.

Die Not­wen­dig­keit ergibt sich aus dem Ver­trag mit Ihrer Hausvewaltung/Ihrem Ver­mie­ter. Die Hausverwaltung/der Ver­mie­ter hat Ihnen gegen­über die Pflicht, ein Mal jähr­lich eine ver­brauchs­ab­hän­gi­ge Abrech­nung der Betriebs­kos­ten vor­zu­le­gen. Die recht­li­che Grund­la­ge bil­det die Heiz­kos­ten­ver­ord­nung (Dul­dungs­pflicht des Mie­ters zur Aus­stat­tung und Able­sung von Messgeräten).

Bei der mobi­len Daten­ab­le­sung wer­den die Able­se­wer­te auf einem Hand­held Com­pu­ter gespei­chert. So wer­den bei allen elek­tro­ni­schen Erfas­sungs­ge­rä­ten, z.B. Heiz­kos­ten­ver­tei­lern oder Wär­me­zäh­lern, die Ver­brauchs­wer­te elek­tro­nisch aus­ge­le­sen. Kon­ven­tio­nell abge­le­sen wird nur noch bei den Heiz­kos­ten­ver­tei­lern nach Ver­duns­tungs­prin­zip und die Daten wer­den in den Hand­held Com­pu­ter ein­ge­tra­gen. Anschlie­ßend wer­den die Able­se­da­ten in die Abrech­nungs­zen­tra­le über­mit­telt und dort doku­men­ten­si­cher über meh­re­re Jah­re auf­be­wahrt. Im BFW Rit­ter Online-Por­tal kön­nen die abge­le­se­nen Daten dann ter­min­be­zo­gen ein­ge­se­hen, aus­ge­druckt oder her­un­ter­ge­la­den werden.

Nein, die Able­se­da­ten wer­den digi­tal gespei­chert und auf unse­rem BFW Rit­ter Online-Por­tal zur Ver­fü­gung gestellt. Nach der Regis­trie­rung besteht die Mög­lich­keit, die Able­se­da­ten ter­min­be­zo­gen ein­zu­se­hen und die Able­se­lis­te aus­zu­dru­cken. Die Able­se­da­ten sind, im Nor­mal­fall, am fol­gen­den Werk­tag im Por­tal hinterlegt.

Bei elek­tro­ni­schen Mess­ge­rä­ten wer­den die Daten im Gerät über einen Zeit­raum von in der Regel 18 Mona­ten gespei­chert. Die­ser Wert kann von Ihnen jeder­zeit am Mess­ge­rät abge­ru­fen werden.

Anders ver­hält es sich bei Heiz­kos­ten­ver­tei­lern nach dem Verdunstungsprinzip.

Ver­brauch­te Ver­duns­tungs­am­pul­len wer­den dem Recy­cling zuge­führt. Eine spä­te­re Nach­prü­fung ist des­halb nicht mög­lich. Bei Ver­duns­tern ist es des­halb beson­ders wich­tig, dass Sie die von Ihnen abge­le­se­nen Wer­te noch in Ihrer Woh­nung mit dem Able­ser ver­glei­chen und even­tu­el­le Dif­fe­ren­zen sofort besprechen.
Beim Ver­duns­ter BFW 140 kann auf Son­der­wunsch des Eigen­tü­mers oder Ver­wal­ters die „alte“ Ampul­le zur Beweis­si­che­rung bis zur nächs­ten Able­sung auf­be­wahrt werden.

Bei beson­ders gro­ßen Heiz­kör­pern sind 2 Mess­ge­rä­te mon­tiert. Das bedeu­tet aber nicht, dass sie dafür dop­pelt zah­len müs­sen. Der Bewer­tungs­fak­tor des betref­fen­den Heiz­kör­pers wird hal­biert. 2 Mess­ge­rä­te füh­ren zu einem genaue­ren Mess­ergeb­nis und sind ab bestimm­ten Bau­län­gen vorgeschrieben.

Bei der Mess­flüs­sig­keit han­delt es sich um einen aro­ma­ti­schen Ester (Methyl­ben­zoat), der sowohl in der Natur vor­kommt, (u. a. im Tube­ro­se­öl, Ylang-Ylang­öl, Nel­ken­öl) als auch syn­the­tisch her­ge­stellt wird. Auf­grund des blu­mi­gen Geruchs und des etwas wür­zi­gen Geschmacks wird Methyl­ben­zoat in Par­füm­kom­po­si­tio­nen, Sei­fen­par­fü­mie­run­gen, blu­mi­gen Basen und Geschmacks­kom­po­si­tio­nen (z. B. zur Imi­ta­ti­on von Erd­beer­aro­ma) eingesetzt.

Der Anteil, der ver­duns­tet, ist gesund­heit­lich abso­lut unbe­denk­lich. Die Flüs­sig­keit darf aber auf­grund der hohen Kon­zen­tra­ti­on auf kei­nen Fall ver­zehrt werden.